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private Haftpflicht-Versicherung für Jung und Alt

Egal ob Internet-Versicherer, Direkt-Versicherer, kleine Versicherungsgesellschaften oder die Marktführer... bei uns finden Sie fast alle...

Die private Haftpflicht-Versicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt. Der Gesetzgeber hat mit dem §823 BGB die Ersatzansprüche gegenüber Dritten so definiert:

 § 823
Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

 

Eine private Haftpflicht-Versicherung schützt Sie vor vielen Ersatzansprüchen schon für kleines Geld.

Testen Sie uns und unser Vergleich, den wir regelmäßig aktualisieren:

März 2010:

Die Stiftung Warentest hat in ihrer aktuellen Ausgabe erneut Versicherer im Bereich Privat-Haftpflicht unter die Lupe genommen. Dabei wurde der Finanztest-Grundschutz definiert, dem wir uns ohne Änderungen anschliessen:

  • Versicherungssumme min. 3.000.000 EUR
  • Mitversicherung von Allmählichkeitsschäden
  • Mitversicherung von Schäden durch elektronische Medien, wie z.B. Internet und ungewollte Viren-Übertragungen
  • Häusliche Abwässer
  • Hüten fremder Hunde und Pferde
  • Lagerung gewässergefährdenter Substanzen
  • Mitsachschäden mit einer Summe von min. 300.000 EUR
  • Schutz im Ausland
  • Mieten einer Ferienwohnung im Ausland
  • Vorsorgeversicherung

Gerne ermitteln wir Ihnen anhand unseres Vergleichssystems einen Anbieter mit finanztest Qualitätsurteil SEHR GUT oder GUT.

Es gibt inzwischen auch unzählige Erweiterungsmöglichkeiten. Die wichtigsten sind hier kurz beschrieben:

Mitversicherung von Kindern

Mitversicherung von Kindern

Kinder sind in der Privathaftpflichtversicherung der Eltern meist unter folgenden Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert:

Sie sind noch nicht 18 Jahre alt und wohnen noch bei den Eltern
Sie sind noch nicht verheiratet
Während der üblichen Wartezeit (max. 12 Monate) auf einen Studienplatz / Ausbildungsplatz
Während des Grundwehr- und Zivildienstes (auch nach der Ausbildung/Studium)
Über 18 Jahre und noch in schulischer Ausbildung (Schule, Studium)
die schulische Ausbildung/Studium darf in der Regel nicht unterbrochen sein.

Neben den alters- und tätigkeitsabhängigen Tarifen gibt es auch Tarife, die im gleichen Haushalt lebende Kinder sowie weitere im Haushalt lebende Personen altersunabhängig mitversichern.
Forderungsausfalldeckung

Forderungsausfalldeckung

Dies ist eine der wichtigsten Erweiterungen. Schäden an Ihrem Eigentum und/oder Ihrer Gesundheit sind mitversichert. Sie werden beispielsweise unverschuldet von einem Fahrradfahrer angefahren und dabei schwer verletzt. Ihre eigene Haftpflichtversicherung übernimmt einen vor Gericht erwirkten Titel, so dass Sie selbst nicht auf Ihren Ansprüchen sitzen bleiben, falls der Schädiger weder haftpflichtversichert noch anderweitig in der Lage ist, Ihre berechtigten Ansprüche zu befriedigen. In der Regel ist hierbei eine Eigenbeteiligung vorgesehen.

Hinweis:
Über 40% der deutschen Haushalte sind ohne ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz! Es kann einen schneller treffen, als einem lieb ist.

Deliktunfähige KinderDeliktunfähige Kinder unter 10 Jahren

Kinder unter 7 Jahren gelten als schuldunfähig und sind aus diesem Grund nicht haftbar zu machen. Schäden, die Ihre Kinder z.B. bei Freunden, Nachbarn, Verwandten oder in Einkaufsläden verursachen, werden eventuell von der Haftpflichtversicherung nicht beglichen, da sie nach BGB keine Haftung trifft.

Beispiel:
Zerkratzt Ihr Kind beispielsweise unter Ihrer Aufsicht mit seinem Dreirad das Fahrzeug des Nachbarn, müssen Sie und Ihr Kind für den Schaden gesetzlich nicht haften. Die private Haftpflichtversicherung ersetzt einen solchen Schaden nur dann, wenn eine Erweiterung auf deliktunfähige Kinder mitversichert ist.

In der Praxis ist es Ihnen sicher unangenehm, Ihren Nachbarn mit dem Schaden alleine zu lassen. Hier greift die Deckungserweiterung und übernimmt den Schaden.

Hinweis:
Nach dem neuen Haftpflichtgesetz haften Kinder bei Verkehrsangelegenheiten erst ab dem 10. Lebensjahr, vorher sind sie nicht haftbar zu machen.

Hinweis:
Die aufsichtspflichtige Person haftet, wenn sie die Aufsichtspflicht über ihre Kinder unter 7 Jahren verletzt hat. Grundsätzlich gilt, dass der Schaden voll ersetzt werden muss, gleich wie hoch er ist. Insbesondere wenn Menschen zu Schaden kommen, können sich Heilkosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld oder sogar eine Rente zu erdrückenden Summen addieren, die der Verursacher ein Leben lang abzahlen muss. Gründe genug also, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und bei kleineren Kindern unbedingt den Einschluss der "deliktunfähigen Kinder" zu wählen.

Empfehlung:
Wählen Sie diese Deckungserweiterung, wenn Sie Kinder unter 10 Jahren haben.
Verlust von fremden PrivatschlüsselnVerlust von fremden Privatschlüsseln

Schlüsselverlust kann teuer werden! Ein verlorener Mietshausschlüssel und alle Schliesszylinder müssen erneuert werden. Mit einer zusätzlichen Deckung für fremde Privatschlüssel wird der Schaden durch die private Haftpflicht-Versicherung bis zu einer bestimmten Höhe übernommen. Die genaue Wertgrenze ersehen Sie bitte aus unserem Vergleichsprogramm.
GefälligkeitshandlungenGefälligkeitshandlungen

Einige Anbieter übernehmen auch Schäden, welche durch Gefälligkeitshandlungen verursacht wurden.

Beispiel:
Sie helfen Ihrem Freund beim Umzug und lassen einen Spiegel fallen.

Hinweis:
Bei dem Standard-Versicherungsumfang ist dieser Schutz (entgegen weit verbreiteter Meinung) nicht mitversichert. In unserem Vergleichsprogramm haben Sie die Möglichkeit, den richtigen Anbieter zu finden.
Fremde geliehene SachenFremde geliehene Sachen

Einige Anbieter übernehmen auch Schäden, die an fremden geliehenen Sachen verursacht wurden.

Hinweis:
Sie leihen sich von einem Freund einen Fotoapparat, der Ihnen im Urlaub durch Ihr Verschulden kaputt geht. Die Reparaturkosten werden von Ihrer Haftpflichtversicherung nur dann übernommen, wenn diese Deckungserweiterung ausdrücklich beantragt wird.

Bei dem Standard-Versicherungsumfang ist dieser Schutz (entgegen weit verbreiteter Meinung) nicht mitversichert.